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Satzung

Satzung des Vereins der Eltern und Freunde der Concordia-Grundschule,
katholische Grundschule der Stadt Bad Lippspringe e.V.
( Förderverein)

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen ‘ Verein der Eltern und Freunde der Concordia - Grundschule, katholische Grundschule der Stadt Bad Lippspringe. Der Sitz des Vereins ist Bad Lippspringe. Der Verein ist unter der Registriernummer 1373 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Paderborn eingetragen.

§ 2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts - Steuerbegünstigte Zwecke - der Abgabenverordnung.
Zweck des Vereins ist, die Aufgaben und Ziele der Schule in enger Zusammenarbeit mit ihr zu unterstützen und zu fördern.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a.) Veranstaltungen von Gesprächs- und Informationsabenden
b.) Mitgestaltung außerunterrichtlicher Veranstaltungen, z.B. Schulfest, Sportveranstaltungen etc.
c.) Unterstützung in der Beschaffung von Lehr- und Lernmitteln
d.) Unterstützung in der Beschaffung von Materialien für die Pausengestaltung
e.) Zuschußgewährung bei Schulfahrten oder Theaterbesuchen bis zu einer Höhe von 15,- Euro pro Maßnahme oder Veranstaltung.
Die Vergabe höherer Beträge bedarf eines Beschlusses des engeren Vorstandes.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Vermögen des Vereins
Der Verein erhält seine zur Erfüllung der Vereinsaufgaben erforderlichen Mittel durch laufende Beiträge der Mitglieder und durch freiwillige Spenden.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages ist grundsätzlich in das Belieben des einzelnen Mitgliedes gestellt. Jedoch beträgt der Mindestbeitrag 8 Euro- jährlich. Der Betrag ist bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres fällig.

§ 4 Verwendung von Vereinsmitteln
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können Eltern, Lehrer und Freunde der Schule werden. Der Antrag auf Aufnahme ( Beitrittserklärung ) ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.
Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung an.
Die Mitgliedschaft erlischt:
1.) durch Tod
2.) durch Austritt
3.) durch Ausschluß seitens des erweiterten Vorstandes
a.) wenn Beiträge oder andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von mind. 6 Monate rückständig sind
b.) wegen vereinsschädigenden Verhaltens
Der Ausschluß bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des erweiterten Vorstandes. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Vorstand. Die Austrittserklärung kann jederzeit erfolgen und ist an keine Frist gebunden. Sie wird gültig wirksam mit dem Ende des Monats, in dessen Verlauf der Austritt erklärt wird.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliedsversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und vom vollendeten 18. Lebensjahr ab das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann. Das passive Wahlrecht beginnt mit vom vollenden 21. Lebensjahr an.
Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten.

§7 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist gleich dem Schuljahr

§ 8 Verwaltung des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Vorstand im Sinne des §26BGB ist der Vorsitzende.

§ 9 Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes
Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern. Alle diese Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand kann jederzeit weitere Mitglieder zur Mitarbeit heranziehen. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorsitzenden; den Schriftführer; den Kassierer und Beisitzer. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes bestimmt der Vorstand bis zur nächsten Vollversammlung einen Ersatz. Alle 2 Jahre finden Neuwahlen statt. In den ungeraden steht der Vorsitzende, in den geraden Jahren der Schriftführer und Kassierer zur Wahl.

§ 10 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand hat eine enge Verbindung mit dem Lehrerkollegium und der Elternschaft der einzelnen Klassen zu pflegen.
Er beschließt über die Verwendung der Vereinsmittel. Bei Abstimmung über die Mittelverwendung entscheidet im Falle der Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.
Der Vorstand hat auf Anforderung, jedoch einmal im Jahr der Mitgliederversammlung Rechnung zu legen.
Über die Beschlüsse des Vorstandes ist Protokoll zu führen; das jeweilige Protokoll ist von den anwesenden Vorstandsmitgliedern zu genehmigen.

§ 11 Mitgliederversammlung
Alljährlich findet eine Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen sind.
Eine Einladung kann auch durch Veröffentlichung im ‘ Westfälischen Volksblatt ‘ erfolgen.
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht und begründet sein.
Der Mitgliederversammlung obliegen:
1. Die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und der Bericht der Kassenprüfer
2. Entlastung des gesamten Vorstandes
3. Wahl des neuen Vorstandes; Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter
4. Wahl von 2 Kassenprüfern; Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören, die einmalige Wiederwahl ist zulässig, wobei jedoch von den Kassenprüfern jeweils einer ausscheiden muß
5. Jede Änderung der Satzung
6. Entscheidung über die eingereichten Anträge
7. Auflösung des Vereins
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt. er erweiterte Vorstand kann beim Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen. Jede ordnungsgemäß anberaumte ( ordentliche und außerordentliche ) Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Sie beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins betreffen. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, daß vom Vorsitzenden zu unterschreiben und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.

§ 12 Vorstand und erweiterter Vorstand
Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter und hat im Verhinderungsfalle eines Vorstandsmitgliedes für rechtzeitige Stellvertretung zu sorgen. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand sind bei Bedarf durch den Vorsitzenden, im Behinderungsfalle durch dessen Stellvertreter, dem Schriftführer, einzuberufen.
Die Einladung hat in der Regel 8 Tage vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. In Ausnahmefällen genügt eine Frist von mindestens 2 Tagen bei telefonischer Bekanntgabe.
Der Vorstand und der erweiterte Vorstand sind beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand beschließen mit Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes besagt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Vorstandssitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag. Über Jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und Protokollführer zu unterzeichnen sind. Die Niederschriften sind aufzubewahren. Die Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.

§ 13 Satzungsausübung
Satzungsänderungen können nur mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

§ 14 Haftung
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet dieser nur mit seinem Vermögen.

§ 15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit beschlossen werden.
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen dem Förderverein der Hauptschule Bad Lippspringe zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung des Vereins ist am 2. August 1989 in Kraft getreten.