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Satzung

Förderverein „Betreute Schule
der Concordiaschule Bad Lippspringe, e. V.
Triftstr. 5
33175 Bad Lippspringe

- S a t z u n g -

SATZUNG
des Fördervereins „Betreute Schule“ der Concordiaschule Bad Lippspringe e. V.

Inhalt:
§ 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2 - Gemeinnützigkeit
§ 3 - Zweck und Aufgabe
§ 4 - Erwerb der Mitgliedschaft
§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft
§ 6 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 7 - Mittel, Mitgliedsbeiträge, Betreuungsbeiträge
§ 8 - Organe
§ 9 - Mitgliederversammlung
§ 10 - Aufgaben der Mitgliederversammlung
§ 11 - Vorstand
§ 12 - Verfahrensweise für den Vorstand§ 13 - Aufgaben des Vorstandes
§ 14 - Rechnungsprüfung
§ 15 - Satzungsänderung
§ 16 - Auflösung des Vereins
§ 17 - Inkrafttreten


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein zur Förderung der „Betreuten Schule" der Condordiaschule Bad Lippspringe ist ein Verein von EItern und Freunden.
Er trägt den Namen:

Förderverein „Betreute Schule" der Concordiaschule Bad Lippspringe e.V

und ist in das Vereinsregister einzutragen.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Bad Lippspringe.

3. Das Geschäftsjahr läuft - angepasst an das jeweilige Schuljahr - jeweils vom 01. 08. bis 31. 07. eines jeden Jahres.

§ 2 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

3. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung des Vereins auch keinerlei vermögensrechtliche Ansprüche gegenüber dem Verein.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Zweck und Aufgabe
1. Aufgabe und Zweck des Vereins ist:
1.1 - die Einrichtung, Unterstützung, das Betreiben und die finanzielle Sicherstellung einer Randstundenbetreuung für Kinder berufstätiger oder alleinerziehender Elternteile im Rahmen der „Schule von 8 bis 1“ an der Concordiaschule Bad Lippspringe;
1.2 - die Einrichtung, Unterstützung, das Betreiben und die finanzielle Sicherstellung einer Offenen Ganztagsschule, entsprechend den gesetzmäßig vorgegebenen Grundsätzen;
1.3 - die Förderung der Bildungs- und Erziehungsarbeit.

2. Im Rahmen der für die Durchführung von Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Angebot der „Betreuten Schule“ (Randstundenbetreuung) sowie der „Offenen Ganztagsschule“ vom Vorstand festzulegenden allgemeinen Grundsätze und Kriterien können grundschulpflichtige Kinder nur dann an einem derartigen Angebot teilnehmen, wenn mindestens ein Sorgeberechtigter Mitglied des Vereins ist.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden, (z. B. Einzelpersonen, Vereinigungen, Körperschaften, Firmen), welche die gemeinnützigen Satzungszwecke unterstützen wollen und bereit sind, die Ziele des Vereins zu unterstützen.

2. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, der mit einfacher Mehrheit darüber entscheidet. Eine schriftliche Mitteilung über die Entscheidung hat nur im Falle der Ablehnung des Antrages zu erfolgen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes. Die Mitgliedschaft einer juristischen Person endet mit deren Auflösung.

2. Der Austritt setzt eine schriftliche Kündigung an den Vorstand voraus und zwar mit einer Einmonatsfrist zum Schluss eines Geschäftsjahres.

3. Der Ausschluss eines Mitgliedes findet nur wegen eines wichtigen Grundes durch einen Vorstandbeschluss statt, wobei eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.
Ausgeschlossen werden kann beispielsweise, wer die gemeinnützigen Bestrebungen des Vereins nicht unterstützt oder ihnen zuwiderhandelt, insbesondere, wer ohne Rücksicht auf die gemeinnützige Zielsetzung die Förderung eigennütziger Belange verlangt, den durch die Mitgliederversammlung festgelegten Mitgliedsbeitrag trotz einmaliger Mahnung mit einer Nachfristsetzung von zwei Wochen nicht oder nicht regelmäßig zahlt.
4. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle sich aus der Vereinszugehörigkeit ergebenden Rechte und Pflichten.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, durch Anträge, Anregungen und Vorschläge die Vereinsarbeit zu fördern und an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in seinen gemeinnützigen Bestrebungen zu unterstützen.

§ 7 Mittel, Mitgliedsbeiträge, Beiträge für Betreuung und Offene Ganztagsschule
1. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:
- Mitgliedsbeiträge,
- Betreuungsbeiträge,
- Beiträge zur Offenen Ganztagsschule
- Geld- und Sachspenden,
- sonstige Zuwendungen (des Landes, der Gemeinde o.ä )

2. Der Eintritt in den Verein verpflichtet die Mitglieder zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages in der festgelegten Höhe. Der Mitgliedsbeitrag ist viertel-, halb- oder ganzjährlich zu entrichten. Die Höhe der zu zahlenden Mindest-Mitgliedsbeiträge sowie die Zahlungsweise wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung (durch Erlass einer Mitgliedsbeitragsordnung) festgelegt.

3. Die Sorgeberechtigten der in die Betreuungsmaßnahme aufgenommenen Kinder haben zusätzlich zu dem Mindest-Mitgliedsbeitrag einen Beitrag gemäß eines abzuschließenden Betreuungsvertrages an den Verein zu zahlen. Die Höhe des zu zahlenden Betreuungsbeitrages wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung (durch Erlass einer Betreuungsbeitragsordnung) festgelegt. Der monatlich zu zahlende Betreuungsbeitrag ist bis zum 10. eines jeden Monats an den Verein zu zahlen.

4. Die Sorgeberechtigten der in der Offenen Ganztagsschule aufgenommenen Kinder haben neben dem Mindest-Mitgliedsbeitrag an den Förderverein einen Beitrag gemäß einer Elternbeitragssatzung der Stadt Bad Lippspringe an den Schulträger zu zahlen.

5. Die Zahlung der einzelnen Beitragsarten erfolgt grundsätzlich bargeldlos im Lasteneinzugsverfahren. Die Beiträge, Geld- und Sachspenden an den Verein sowie sonstige Zuwendungen auf freiwilliger Basis dürfen nur für die satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins Verwendung finden.

§ 8 Organe
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand es für nötig erachtet, bzw. wenn das Interesse des Vereins eine Einberufung erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder bei dem/der Vorsitzenden schriftlich unter Angabe des Grundes die Einberufung beantragt.

2. Die Einberufung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Einladungen sind von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen. Die Tagesordnung wird von dem Vorstand festgelegt.

3. Anträge und Vorschläge aus den Kreisen der Mitglieder müssen dem/der Vorsitzenden mindestens 8 Tage vor der angesetzten Mitgliederversammlung schriftlich mit entsprechender Begründung eingereicht werden.
4. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der2. Vorsitzenden, geleitet. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

5. Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen. Sie müssen schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder dies verlangt.

6. Beschlüsse und Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

7. Jedes Mitglied hat Rede-, Antrags- und Stimmrecht und auch das passive Wahlrecht.
Jedes Mitglied hat eine Stimme: Stimmrechte sind nicht übertragbar.

8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird zu Beginn der Versammlung vom Versammlungsleiter bestimmt.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes sowie Aussprache darüber.
2. Entgegennahme der Jahresrechnung des Vorstandes sowie des Berichts der Rechnungsprüfer sowie Aussprache darüber.
3. Entlastungserteilung für den Vorstand.
4. Wahl von Vorstandsmitgliedern (siehe § 11)
5. Wahl von Rechnungsprüfern (siehe § 14)
6. Wahl von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern.
7. Beschlüsse über den Ausschluss von Mitgliedern (siehe § 5)
8. Festsetzung der Höhe der Mindest-Mitgliedsbeiträge bzw. Erlass einer Mitgliedsbeitragsordnung (siehe § 7)
9. Festsetzung der Höhe des Betreuungsbeitrages „Betreuung von 8 bis 1“ bzw. Erlass einer Betreuungsbeitragsordnung (siehe § 7)
10. Beschlüsse über Satzungsänderungen (siehe § 15)
11. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins (siehe § 16)

§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus:
a) dem/der 1. Vorsitzenden,
b) dem/der 2. Vorsitzenden (Stellvertreter(in),
c) dem/der Schriftführer/in,
d) dem/der Kassenwart/in,
e) dem/der jeweiligen Schulleiter/in (bzw. Stellvertreter/in) der Concordiaschule Bad Lipp-
springe,
f) dem/der jeweiligen Schulpflegschaftsvorsitzenden (bzw. einer/einem von der Schulpflegschaft gewählten Abgeordneten) der Concordiaschule Bad Lippspringe.

2. Vertretungsvorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende der/die Schriftführer/in, der/die Kassenwart/in, von denen jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich handeln müssen. Einer der gemeinschaftlich Handelnden muss dabei entweder der/die 1. Vorsitzende oder der/die 2. Vorsitzende sein.
3. Die Vorstandsmitglieder gem. § 11 Abs. 1 Buchstabe e) und f) gehören kraft ihres Amtes bzw. ihrer Funktion an der Concordiaschule Bad Lippspringe dem Vorstand an und sind stimmberechtigt.

4. Für die Vorstandsmitglieder gem. § 11 Abs. 1 Buchstabe a) bis d) gilt folgende Regelung:

Diese Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Jedes dieser Vorstandsmitglieder ist einzeln zu wählen, Wiederwahl ist zulässig.Diese Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten turnusmäßigen Neuwahl der Vorstandsmitglieder im Amt. Um nicht bei einer Wahl den Gesamtvorstand ersetzen zu müssen, werden in jährlichem Turnus immer zwei Vorstandsmitglieder neu gewählt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der laufenden Amtsperiode aus, so wählt eine außerordentlich einzuberufende Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandmitgliedes.
Wählbar sind nur solche Vereinsmitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und als Elternteil ein grundschulpflichtiges Kind die Concordiaschule Bad Lippspringe besuchen lassen. Mitglieder des Lehrerkollegiums der Concordiaschule Bad Lippspringe sowie Mitglieder, die gegen Entgelt für den Verein tätig sind, sollen nicht in den Vorstand gewählt werden.

§ 12 Verfahrensweise für den Vorstand
1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von dem/der 1. Vorsitzenden und bei dessen/deren Verhinderung von dem/der 2. Vorsitzenden schriftlich oder fernmündlich - verbunden mit der Mitteilung der Tagesordnung - einberufen werden. Dabei ist eine Einladungsfrist von 7 Tagen einzuhalten. In begründeten Einzelfällen ist eine kürzere Einladungsfrist zulässig.
Vorstandssitzungen werden von dem/der 1. Vorsitzenden und bei dessen/deren Verhinderung von dem/der 2. Vorsitzenden geleitet.

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der/ die 1. Vorsitzende oder der/die 2. Vorsitzende, anwesend sind.

3. Beschlüsse und Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

4. In dringenden Eilfällen können Vorstandsbeschlüsse auch schriftlich oder telefonisch gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Verfahren schriftlich oder telefonisch zustimmen.

5. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird zu Beginn der Vorstandssitzung vom Versammlungsleiter bestimmt.

§ 13 Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Vereinssatzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

2. Insbesondere obliegen dem Vorstand folgende Aufgaben:
Vorbereitung der MitgliederversammlungErstellung eines Jahresberichtes sowie der Jahresrechnung, jeweils für das abgelaufene Geschäftsjahr Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern Abschluss von Verträgen, Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung Führung der laufenden Vereinsgeschäfte, Kassen- und Belegführung Festlegung allgemeiner Grundsätze und Kriterien zur Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der „Schule von 8 bis 1" (z. B Festlegung der Größe und Zahl der Betreuungsgruppen sowie des Betreuungszeitraumes, Auswahl der zu betreuenden Kinder)Festlegung allgemeiner Grundsätze und Kriterien zur Organisation und Durchführung der OGS.
3. Der Vorstand regelt durch Beschluss die Zuständigkeits- und Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes.

4. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Vorstand gegebenenfalls einen Beirat oder auch Ausschüsse bilden.

§ 14 Rechnungsprüfung
1. Zur Prüfung der Jahresrechnung bzw. des Kassenberichtes wählt die Mitgliederversammlung für jeweils ein Geschäftsjahr zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen; eine Wiederwahl ist zulässig.

2. Den gewählten Rechnungsprüfern sind seitens des Vorstandes alle für die Prüfung notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Ihren Bericht über das Ergebnis der Prüfung tragen die Rechnungsprüfer der Mitgliederversammlung vor.

3. Bei Ausfall der Rechnungsprüfer ist der Vorstand berechtigt, die Rechnungsprüfung durch eine unabhängige und geeignete Person vornehmen zu lassen.

§ 15 Satzungsänderung
1. Diese Satzung kann auf einer Mitgliederversammlung geändert werden. In der Bekanntgabe der Einladung ist auf den Tagesordnungspunkt „Satzungsänderung" besonders hinzuweisen. Ebenfalls ist die bisherige und die vorgesehene Neuformulierung mit der Einladung bekanntzugeben.

2. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.§ 16 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dazu einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammtung beschlossen werden. In der Bekanntgabe der Einladung ist auf den Tagesordnungspunkt „Auflösung des Vereins" besonders hinzuweisen.

2. Für den Beschluss über eine Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Concordiaschule der Stadt Bad Lippspringe, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

4. Sollte zu dem Zeitpunkt der Auflösung des Vereins die Concordiaschule Bad Lippspringe nicht mehr als selbstständige Schule existieren, so ist das Vermögen zu steuerbegünstigenden Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die Verwendung dürfen dann aber nur nach Zustimmung des Finanzamtes ausgeführt werden

5. Zur Abwicklung der Geschäfte werden nach dem Auflösungsbeschluss zwei von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählte Personen beauftragt.

§ 17 Inkrafttreten
Diese Satzungsänderung wurde beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 26. März 2007 in Bad Lippspringe. Sie tritt mit dem Tage der Beschlussfassung in Kraft.